Drohne über dem eigenen Grundstück oder Garten?

Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Das AG Potsdam hat in seinem Urteil vom 16. April 2015 (AZ: 37 C 454/13) dies festgestellt und festgehalten. Der Nachbar hatte sein neues Spielzeug über dem Garten der Nachbarn ausprobiert.
Dabei geht es nicht darum, ein Flugverbot auszusprechen. Der Drohnenpilot kann seinem Hobby auch auf freiem Feld nachgehen, wo er niemanden stört. Im Wiederholungsfall gibt es Ordnungsgeld.

Richtig so ist die Meinung von Krebs Immobilien.