Wenn eine Gemeinde eine Straße oder Teile einer Straße erneuert, kann sie die Anlieger zur Kasse bitten. In welchen Fällen welche Kosten umgelegt werden, regeln die Bundesländer jeweils in ihren Landesgesetzen.
Nicht immer aber muss der Anlieger zahlen – ohne hier in juristische Details zu gehen gilt, dass eine grundlegende Erneuerung oder Verbesserung der Straße Ausbaubeiträge zur Folge hat. Das kann die Erneuerung oder Verbreiterung eines schadhaft gewordenen Gehweges sein, Arbeiten an den Abwasserkanälen, Erneuerung des Straßenbelags oder Ausbau der Straßenbeleuchtung. Nicht immer aber kann die Kommune einen Teil der Ausbaukosten auf die Anlieger abwälzen. Generell kann man sagen, dass die Nutzung der Straße deutlich verbessert wird. Das bedeutet auch, dass Reparaturarbeiten wie das Ausbessern von Schlaglöchern oder die Erneuerung der Verschleißdecke i.d.R. nicht beitragspflichtig ist.
Beitragsfähige Aufwände sind dabei nicht nur die Baukosten sondern auch Honorare für Architekten oder Ingenieurbüros. Mit vollständiger Erfassung der Aufwände legt die Gemeinde die Beiträge fest, manche Gemeinden erheben so genannte Vorausleistungen, die dann mit den endgültig festgestellten Aufwänden verrechnet werden.