Einen interessanten Artikel hat der Haus & Grundeigentümerverein in seiner Ausgabe 3/2016 veröffentlicht. Es geht um Kostenersatz bei eigenmächtiger Veranlassung einer Instandsetzungsmaßnahme.
In vorliegendem Fall hat ein Eigentümer nicht warten wollen, bis eine Instandsetzung am Gemeinschaftseigentum von der Gemeinschaft durchgeführt worden ist und hatte stattdessen die Arbeiten eigenständig durchführen lassen. Danach wurde darüber gestritten, wer die Kosten zu tragen hat. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 25.09.2015 (Az. V ZR 246/14) damit auseinander gesetzt. Fazit: Wohnungseigentümer, die eigenmächtig Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchführen lassen, haben durchaus eine Chance, die Investition zurück zu erhalten. Sollte sich allerdings herausstellen, dass die Maßnahme nicht oder nicht in dem entsprechenden Umfang erforderlich gewesen ist, könnte der Eigentümer teilweise auf seinen Kosten sitzen bleiben. Deshalb wäre es ratsam einen entsprechenden Beschluss für die Sanierungsmaßnahmen gerichtlich zu erzwingen anstatt eigenmächtig die Sanierung am Gemeinschaftseigentum zu beauftragen.
Tipp: Krebs Immobilien als Ihr Immobilienmakler in Heidelberg und der nahen Umgebung rät deshalb, sich vor dem Kauf einer Eigentumswohnung auch mit der Teilungserklärung auseinander zu setzen. Insbesondere ist auf die Abgrenzung zu achten, welche Bauteile des Baukörpers zum Sondereigentum und welche zum Gemeinschaftseigentum gehören.